AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
von PRATERSOUND
Vertreten durch: Maximilian Goessgen
§ 1 Allgemeines
(a) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma Pratersound (nachfolgend Pratersound genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende, die Sach-, Personal- und Dienstleistungen von Pratersound zum Gegenstand haben.
(b) Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(a) Die Angebote von Pratersound sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden, sowie die Auftragsbestätigung durch Pratersound bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(b) Die entsprechende Auftragserteilung des Kunden ist ein bindendes Angebot. Pratersound kann dieses Angebot bis kurz vor Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.
§ 3 Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von Pratersound (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Pratersound; auch wenn der Transport durch Pratersound erfolgt ist, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch Tage an denen die Mietgegenstände abgeholt / von Pratersound angeliefert und zurückgegeben / von Pratersound abgeholt werden, also auch angebrochene Tage. Werden Mitgegenstände nach 12:00 abgeholt und vor 14:00 zurückgegeben, wird für den Abholungs- und Rückgabetag, zusammen nur ein Tag berechnet. Nicht zurückgebrachte Anlagen werden zu einem erhöhten Anfahrtsgeld abgeholt. Der Betrag richtet sich nach Weg und Aufwand, beträgt jedoch mindestens 50,00 EUR. Bei unvollständiger Rückgabe wird der Mietvertrag für die ausstehenden oder unvollständigen Geräte bis zur vollständigen Rückgabe verlängert. Es gelten die regulären Preise laut Preisliste. Kleinteile wie Haken, Adapterstecker, Klebebänder und Kabelbinder werden sofort als Verlust berechnet. Entsteht Pratersound eine Schadenersatzforderung oder ein Verdienstausfall, weil die nicht zurückgegebenen Geräte zu einem neuen Auftrag gemietet wurden, übernimmt der Vormieter die entstehenden Kosten. Bei Abholung ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen.
§ 4 Mietpreis
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste in Verbindung mit der Zeit-Mengen-Staffelung. Die Preise verstehen sich als Abholpreise ab Lager Prenzlauer Berg.
§ 5 Zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist Pratersound berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verlangen. Zusatzaufträge werden mit einem Nachtragsangebot zu den von uns üblichen Preisen für Material und Stundenlöhnen berechnet. Vor Beginn der Zusatzdienstleistung muss vom Kunden ein Nachtragsangebot unterschrieben werden.
§ 6 Stornierung durch den Kunden
Der Kunde hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 1 Tag vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Storniert der Kunde bis 28 Kalendertage vor Miet- bzw. Projektbeginn den Vertrag, können dem Kunden entstandene Kosten für Planungsaufwendungen sowie Kosten für die Stornierung von Mietverträgen bei Dritten in Rechnung gestellt werden.
Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt:
- 25 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 21 Tage vor Mietbeginn storniert wird
- 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 14 Tage vor Mietbeginn storniert wird
- 75 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 7 Tage vor Mietbeginn storniert wird
- 100 % des vereinbarten Mietpreises ab 7 Kalendertage vor Mietbeginn
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Pratersound maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 55 vereinbart worden sind, sofern der Kunde nicht nachweist, dass Pratersound ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist. Der Kunde trägt bei der Durchführung seiner Veranstaltung das alleinige wirtschaftliche und finanzielle Risiko. Pratersound kann nicht dazu veranlasst werden, wegen Misserfolg der Veranstaltung von Teilen der Forderungen abzusehen oder die Preise zu senken.
§ 7 Zahlung
(a) Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge zum vereinbarten Miet-/ Projektbeginn fällig (Vorauskasse). Pratersound ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
(b) Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
(c) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Kunden nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(d) Bei Zahlungsverzug sind sämtliche gegen den Kunden noch offenstehenden Forderungen sofort fällig. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges mit 5% p. a. über den jeweiligen Basissatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung
(a) Pratersound verpflichtet sich, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.
(b) Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen Pratersound unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von Pratersound nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
(c) Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist Pratersound nach eigener Wahl zum Austausch / Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist Pratersound zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Kunde in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Kunde das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Kunden an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
(d) Werden Geräte, hinsichtlich derer Pratersound die zusätzliche Verpflichtung vom Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig oder schwierig zu bedienen sind, vom Kunden dennoch ohne Fachpersonal von Pratersound angemietet, haftet Pratersound für Funktionsstörungen nur, wenn der Kunde nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist.
(e) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Kunden, insbesondere für verschuldensunabhängige Schadenersatzabhängige wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Kunden entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Kunde der Firma Pratersound unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutz der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
(f) Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Pratersound erfolgt, hat der Kunde Pratersound vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt Pratersound keine Gewähr.
(g) Pratersound bleibt uneingeschränkter Eigentümer für alle vom Kunden gemieteten Geräte und Materialien. Diese dürfen von ihm nicht weiterveräußert, sicherungsübereignet oder verpfändet werden. Es ist nicht gestattet die Mietgegenstände mit Rechten Dritter zu belasten.
§ 9 Schadenersatz
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von Pratersound beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von Pratersound ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von Pratersound. Des Weiteren übernimmt Pratersound keine Haftung für Immissionsschäden (Hörschäden oder ähnliches).
§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von Pratersound
(a) Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von Pratersound zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschuss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschuss zugunsten von Pratersound ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren konnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er Pratersound von vorstehenden Schadenersatzansprüchen Dritten freizuhalten, soweit Pratersound Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
(b) Die Wahrung der GEMA-Rechte ist Aufgabe des Veranstalters.
§ 11 Pflichten des Kunden während der Mietzeit
(a) Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. Pratersound ist während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
(b) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich vom fachkundigen Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes deutscher Elektroingenieure (VDE), zu sorgen.
(c) Der Kunde hat für eine störungsfreie und ausreichend dimensionierte Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen in Folge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -Schwankungen hat der Kunde einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Kunde haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte zuzüglich anfallender Versandkosten bei Neubeschaffung. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinzubehör, hat der Kunde den Neuwert zu erstatten.
§ 12 Versicherung
Der Kunde ist verpflichtet, das allein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist Pratersound auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden übernimmt Pratersound die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§ 13 Rechte Dritter
Der Kunde hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet Pratersound unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Kunde trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 14 Berechnung von Arbeitszeiten
Bei Dienstleistungen, die mit einem Tagessatz abgerechnet werden, gilt allgemeines deutsches Recht in Bezug auf das Arbeitszeitengesetz. Insbesondere behält sich Pratersound vor, Dienstleistungen nach Überschreiten der zulässigen Arbeitszeiten abzubrechen oder ggfs. einen neuen Tagessatz abzurechnen. Ein Tagessatz entspricht dabei zehn Stunden Arbeitszeit exklusive einer Stunde Pause. Falls zehn Stunden Arbeitszeit überschritten werden, wird ein zweiter Tagessatz in gleicher Höhe ohne Abzüge in Rechnung gestellt. Der Kunde stimmt diesen Regelungen ausdrücklich zu und verpflichtet sich, zusätzliche Tagessätze unverzüglich im Zuge der gestellten Rechnung zu zahlen. Dies trifft nur dann zu, wenn keine anderen Vereinbarungen zwischen Pratersound und dem Kunden getroffen wurden.
§ 15 Inanspruchnahme von Arbeitskräften
(a) Durch die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften durch die Firma PRATERSOUND entsteht zwischen der Firma PRATERSOUND und dem Benutzer ein Dienstverschaffungsvertrag.
(b) Durch die Überlassung von Arbeitskräften durch die Firma PRATERSOUND wird die Arbeitgeberposition der Firma PRATERSOUND nicht berührt und ist insbesondere weiterhin allein weisungsberechtigt.
§ 16 Mitwirkungspflicht des Kunden
(a) Sämtliche für die Erbringung der Leistung notwendigen Informationen sind Pratersound zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet vor allem Anfahrtswege, Parkmöglichkeiten, besondere Eigenheiten und Risiken der Veranstaltung sowie technische Anforderungen und Voraussetzungen. Insbesondere sind die von Pratersound angeforderten Stromanschlüsse rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(b) Während der Vertragsdauer stellt der Kunde einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(c) Die Veranstaltungsräumlichkeiten müssen zum vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich sein oder der Kunde hat am vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung am Lager zu erscheinen. Sollten durch zu lange Wartezeiten wirtschaftliche Schäden entstehen, haftet der Kunde.
(d) Der Kunde hat das Personal von Pratersound sowie deren Erfüllungsgehilfen während der Dauer der Produktion zu verpflegen. Erfolgt keine Verpflegung ist Pratersound berechtigt eine Verpflegungspauschale von 38,- € pro Person und Tag zu berechnen.
§ 17 Foto-/ Urheberrecht und Werbezwecke
(a) Pratersound ist grundsätzlich befugt, Fotos/Videos der von ihr ausgestatteten Räumlichkeiten und Gebäude (innen und außen) anzufertigen und diese weiter zu verwerten. Die Urheberrechte an diesen Fotos/Videos liegen ausschließlich bei Pratersound. Sie werden dem Kunden auf Anfrage für eine hausinterne Nutzung bzw. Dokumentation zur Verfügung gestellt. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist nicht erlaubt bzw. bedarf stets zuvor der Genehmigung von Pratersound.
(b) Bei sämtlichen von Pratersound (oder von ihr beauftragten Dritten) erstellten Werken in Form von Grafiken, Visualisierungen, Konzepten, Zeichnungen, Texten und weiteren Unterlagen, verbleibt das (frei verwertbare) Urheberrecht bei Pratersound und ist durch den Kunden strikt zu wahren. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen dürfen nur in einem mit dem Kunden zuvor schriftlich vereinbarten Rahmen genutzt werden. Eine weitergehende Nutzung ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Nutzung von Fotos/Videos, die der Kunde selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter hergestellt hat.
(c) Auch bei nicht ausgeführten oder abgelehnten Konzeptentwürfen verbleibt das Urheberrecht bei Pratersound. Die anderweitige Nutzung bedarf ebenfalls und grundsätzlich der vorherigen Zustimmung von Pratersound.
(d) Sofern der Kunde keine schriftlichen Einwände äußert, behält sich Pratersound vor, bei Projekten, bei denen der Großteil der Arbeit auf Pratersound entfällt, Bild-, Ton- und Videoaufnahmen vorzunehmen und diese zu Werbezwecken und sonstigen Zwecken zu verwenden und zu verbreiten. Ferner stimmt der Kunde ausdrücklich zu, zu Referenz- und Werbezwecken namentlich genannt werden zu dürfen.
§ 18 Kündigung des Vertrages
(a) Unbeschadet der im § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von Pratersound zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.
(b) Pratersound ist zu fristlosen Kündigungen berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird.
(c) Der Verstoß gegen die Bestimmungen im § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt Pratersound zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
(d) Falls Mitarbeiter oder Subunternehmer der Firma Pratersound nach eigenem Ermessen die Sicherheit ihrer Person, der Materialien oder der Gäste nicht mehr gewährleistet sehen (z.B. durch stark alkoholisierte oder aggressive Personen, Unwetterlage) und der Kunde nach Aufforderung seitens des Personals keine oder keine erfolgreichen Maßnahmen ergreift, führt dies zum Ende der Dienstleistung(en) ohne Recht seitens des Kunden auf Rückerstattung jeglicher Kosten und/oder Schadensersatz.
(e) Liegt eine Gefahrensituation (z.B. durch stark alkoholisierte oder aggressive Personen, Unwetterlage) vor und ist der Kunde in kurzer Zeit nicht auffindbar und/oder nicht zurechnungsfähig, können Mitarbeiter oder Subunternehmer von Pratersound selbstständig und nach eigenem Ermessen die Veranstaltung beenden und gegebenenfalls Polizei- und Ordnungskräfte informieren. Dies führt zum Ende der Dienstleistung(en) ohne Recht seitens des Kunden auf Rückerstattung jeglicher Kosten und/oder Schadensersatz.
§ 19 Rückgabe der Mietgegenstände
(a) Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.
(b) Der Kunde ist verpflichtet, die Geräte vollständig, im sauberen einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Pratersound behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
(c) Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies jedoch nicht möglich, so hat der Kunde Pratersound hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Kunde die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Pratersound bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 20 Höhere Gewalt
Für Ereignisse höherer Gewalt, die Pratersound die Leistungserbringung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet Pratersound nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, Terroranschläge, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Parteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
§ 21 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (E-Mail) bewahrt.
§ 22 Schlussbestimmungen
(a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Pratersound und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
(b) Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist DE-Berlin.
(c) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwellen am nächsten kommt.
(d) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Stand 07.09.23
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